
Aufwendungen für erstmalige Berufsausbildung
Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium können gemäß § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sie können auch nicht als negative Einkünfte mit anderen Einkünften verrechnet, zurück- oder vorgetragen werden. Der Steuergesetzgeber gestattet stattdessen einen Sonderausgabenabzug von bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Erstausbildung oder Erststudium ist nur dann möglich, wenn die Maßnahmen im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Als Werbungskosten geltend gemacht werden können auch Kosten für weitere einer Erstausbildung nachfolgende Ausbildungen oder Zweitstudien.
Regelung ist verfassungsgemäß
Gegen die bestehende Regelung hatte es in der Vergangenheit mehrfach Klagen angehender Piloten gegeben. Diese wollten die Kosten für ihr Erststudium bzw. für die Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Das BVerfG hält die derzeitige Regelung für verfassungskonform (Beschluss vom 19.11.2019, 2 BvL 22/14, 2 BvL 27/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 23/14).
Einleuchtende Gründe für Sonderausgaben
Das BVerfG räumte zwar eine gewisse Ungleichbehandlung ein, sah diese aber als sachlich gerechtfertigt und für die Zuordnung der Aufwendungen zu den Sonderausgaben einleuchtende Gründe. Aufwendungen für die Erstausbildung zählen, wie andere Grundbedürfnisse, zu den Kosten der Lebensführung, so das BVerfG. Denn die Erstausbildung oder das Erststudium weise eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Deshalb sei die Zurechnung zu den Sonderausgaben sachgerecht. Auch die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs auf den Höchstbetrag verstößt nicht gegen das Gebot der Steuerfreiheit des Existenzminimums, da der existenzielle Bedarf eines Auszubildenden oder Studenten grundsätzlich durch die Unterhaltspflicht der Eltern gedeckt ist.
Stand: 25. Februar 2020
Bild: Ju_see - stock.adobe.com
Über uns
Wir sind Ihre Steuerberatungsgesellschaft in Sehnde. Neben der steuerlichen Betreuung von Unternehmen und Privatpersonen sind wir auch als Steuerberater für Landwirtschaft und Forstwirtschaft tätig. Bei Fragen zu steuerlichen Themen können Sie uns gerne telefonisch oder per Formular kontaktieren!
Werbungskosten Sonderausgabe Berufsausbildung
Ausgabe März 2020












Weitere Ausgaben
März 2021 Februar 2021 Januar 2021 Dezember 2020 November 2020 Oktober 2020 September 2020 August 2020 Juli 2020 Juni 2020 Mai 2020 April 2020 März 2020 Februar 2020 Januar 2020 Dezember 2019 November 2019 Oktober 2019 September 2019 August 2019 Juli 2019 Juni 2019 Mai 2019 April 2019 März 2019 Februar 2019 Januar 2019 Dezember 2018 November 2018 Oktober 2018 September 2018 August 2018 Juli 2018 Juni 2018 Mai 2018 April 2018 März 2018 Februar 2018 Januar 2018 Dezember 2017 November 2017 Oktober 2017 September 2017 August 2017 Juli 2017 Juni 2017 Mai 2017 April 2017 März 2017 Februar 2017 Januar 2017 Dezember 2016 November 2016 Oktober 2016 September 2016 August 2016 Juli 2016 Juni 2016 Mai 2016 April 2016 März 2016 Februar 2016 Januar 2016 Dezember 2015 November 2015 Oktober 2015 September 2015 August 2015 Juli 2015 Juni 2015 Mai 2015 April 2015 März 2015 Februar 2015 Januar 2015Weitere Artikel zu diesem Thema

Aufwendungen für Erststudium - Mandanten
Aufwendungen für ein Erststudium können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen - Landwirtschaft
Rentenzahlungen im Zusammenhang mit einer Hofübertragung

Neue Umzugspauschalen 2020 - Mandanten
Aufwendungen für beruflich bedingte Umzüge können grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.