
Oberstes deutsches Gericht hält Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig
Übertragung von Betriebsvermögen
Nach bisherigem Recht können Betriebe bei der Übertragung von betrieblichem Vermögen Verschonungsabschläge von 85 % bzw. bis zu 100 % erreichen (§§ 13a, 13b ErbStG). Im Ergebnis versteuert der Unternehmenserbe dann nur noch 15 % des Firmenvermögens bzw. der Betrieb geht zur Gänze steuerfrei über. Dafür war lediglich die Einhaltung bestimmter Lohnsummenkriterien für einen festen Zeitraum erforderlich, und der Anteil von Verwaltungsvermögen am Betriebsvermögen durfte einen bestimmten Prozentsatz nicht überschreiten.
Das Urteil
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nun mit Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12) Teile des aktuellen Erbschaftsteuerrechts, namentlich diese Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen, für verfassungswidrig erklärt. Nicht beanstandet wurden vom Bundesverfassungsgericht die gegenwärtig geltenden persönlichen Freibeträge sowie der gegenwärtige Steuertarif. Außerdem hat das BVerfG entschieden, dass bereits erfolgte Betriebsvermögensübertragungen bzw. Erbschaften oder Schenkungen unberührt bleiben. Damit kommt es nicht rückwirkend zur Anwendung des neuen Rechts.
Anwendung altes Recht
Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30.06.2016 gesetzt, um verfassungskonforme Neuregelungen zu treffen. Bis dahin bleibt das bisherige Recht anwendbar. Dies gilt auch für die Verschonungsregelungen. Das heißt, für alle noch bis zum 30.06.2016 erfolgende Betriebsvermögensübertragungen sind die Verschonungsregelungen anwendbar. In Fällen „exzessiver Ausnutzung“ kann der Gesetzgeber allerdings das neue Recht rückwirkend auf den Tag der Urteilsverkündung (17.12.2014) anwenden.
Ausblick
Welche Änderungen im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht konkret kommen, ob sich diese nur auf die beanstandeten Verschonungsregeln beziehen oder ob eine Überarbeitung des gesamten Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts erfolgt, bleibt abzuwarten. Für alle Vermögensübertragungen nach dem 01.07.2016 muss es nicht zwangsweise zu mehr Erbschaft- oder Schenkungssteuern kommen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil betont, dass die Verschonung von Betriebsvermögen von dem gesetzgeberischen Ermessensspielraum grundsätzlich gedeckt sei.
Stand: 29. Januar 2015
Bild: Erni - Fotolia.com
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Schenkungsteuer Erbschaftsteuer Betrieb
Ausgabe Februar 2015








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